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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.09.2013, Az.: I ZR 58/11
Streitwert im Zusammenhang mit einem markenrechtlichen Unterlassungsanspruch
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.09.2013
Referenz: JurionRS 2013, 48787
Aktenzeichen: I ZR 58/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 09.04.2009 - AZ: 327 O 533/08

OLG Hamburg - 17.03.2011 - AZ: 3 U 69/09

Rechtsgrundlage:

§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG

BGH, 12.09.2013 - I ZR 58/11

Redaktioneller Leitsatz:

1.

Im Hinblick auf den Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 S. 3 GKG liegt wirtschaftliche Identität der Ansprüche vor, wenn die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge. Daran fehlt es, wenn im Falle kumulativer Geltendmachung von in Wirklichkeit in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüchen allen Ansprüchen hätte stattgegeben werden können.

2.

Liegen einem einheitlichen Unterlassungsantrag mehrere Ansprüche im Sinne von § 45 Abs. 1 S. 2 GKG zugrunde, die zusammenzurechnen sind, ist der Streitwert für den Hauptanspruch festzusetzen und für die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche angemessen zu erhöhen.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler

beschlossen:

Tenor:

In Abänderung des Beschlusses vom 31. Oktober 2012 wird der Streitwert für die Revisionsinstanz auf 300.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Parteien sind rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unternehmen, die seit mehreren Jahrzehnten unter der Unternehmensbezeichnung "Peek & Cloppenburg KG" den Einzelhandel mit Bekleidung betreiben.

2

Die Klägerin hat die Beklagte wegen einer bundesweit erschienenen Werbung in der Ausgabe der "Welt am Sonntag" auf Unterlassung in Anspruch genommen. Den Anspruch hat die Klägerin in erster Linie auf die Rechte aus ihrem Unternehmenskennzeichen, in zweiter Linie auf einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot nach §§ 3, 5 UWG und zuletzt auf eine Abgrenzungsvereinbarung der Parteien gestützt.

3

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG bejaht. Den Streitwert hat es auf 250.000 € festgesetzt. Der Senat hat das Berufungsurteil aufgehoben, das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin und aus Wettbewerbsrecht abgewiesen. Im Übrigen hat er die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Den Streitwert für die Revision hat der Senat auf 250.000 € festgesetzt.

4

II. Der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf Neufestsetzung des Streitwerts unter Hinzurechnung des Werts aller Ansprüche ist teilweise begründet und führt zur Festsetzung des Streitwerts für die Revisionsinstanz auf 300.000 €.

5

1. Der Streitwert für das vorliegende Revisionsverfahren errechnet sich aus dem in erster Linie verfolgten Hauptanspruch aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin und den an zweiter und dritter Stelle hilfsweise geltend gemachten weiteren Ansprüchen aus Wettbewerbsrecht und aus der Abgrenzungsvereinbarung der Parteien, weil über sämtliche Ansprüche entschieden worden ist und diese nicht denselben Gegenstand betreffen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG).

6

a) Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2004 IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506). Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist (BGH, Beschluss vom 12. April 2010 II ZR 34/07, [...] Rn. 4). Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 III ZR 115/02, NJW-RR 2003, 713; Beschluss vom 12. April 2010 II ZR 34/07, [...] Rn. 4; Beschluss vom 6. Juni 2013 I ZR 190/11, [...] Rn. 11).

7

b) Die von der Klägerin verfolgten Ansprüche sind nicht wirtschaftlich identisch. Hätte die Klägerin die Ansprüche aus Kennzeichen-, Wettbewerbsund Vertragsrecht kumulativ geltend gemacht, hätte allen Ansprüchen stattgegeben werden können. Die Ansprüche bilden ungeachtet des einheitlichen Antrags jeweils einen eigenen Gegenstand und sind daher gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zu addieren.

8

2. Der Höhe nach ist der Streitwert auf 300.000 € festzusetzen.

9

a) Liegen einem einheitlichen Unterlassungsantrag mehrere Ansprüche im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zugrunde, die zusammenzurechnen sind, hat keine schematische Erhöhung des Streitwerts zu erfolgen (aA OLG Frankfurt, GRUR-RR 2012, 367). Vielmehr ist der Streitwert für den Hauptanspruch festzusetzen und für die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche ist der Streitwert angemessen zu erhöhen. Dabei ist bei einem einheitlichen Unterlassungsantrag zu berücksichtigen, dass der Angriffsfaktor im Regelfall unverändert und deshalb eine Vervielfachung des Streitwerts des Hauptanspruchs grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist.

10

b) Im Streitfall bemisst der Senat den Streitwert für den Hauptanspruch aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht auf 250.000 €. Dieser Wert ist für die weiteren hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus Wettbewerbsrecht einerseits und aus Vertrag andererseits, über die der Senat im Revisionsverfahren entschieden hat, um jeweils 25.000 € zu erhöhen, so dass der Streitwert für das Revisionsverfahren 300.000 € ausmacht.

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Koch

Löffler

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