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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.09.2013, Az.: 2 StR 298/13
Revision bei Abweichen der verhängten Freiheitsstrafe in der Urteilsformel von der verhängten Strafe in den Urteilsgründen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.09.2013
Referenz: JurionRS 2013, 46318
Aktenzeichen: 2 StR 298/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Trier - 20.02.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 11.09.2013 - 2 StR 298/13

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 20. Februar 2013 im Strafausspruch dahin geändert, dass die Freiheitsstrafe auf ein Jahr und neun Monate festgesetzt wird.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung; im Übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten entspricht, beträgt die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr und zehn Monate, nach den Urteilsgründen hingegen nur ein Jahr und neun Monate (UA S. 10). Worauf der Widerspruch beruht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsversehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht, weil die Strafzumessungsgründe, die eine Strafe in der einen wie in der anderen Höhe zulassen, keine Anhaltspunkte dafür bieten, welche der beiden Strafen das Landgericht für angemessen erachtet hat. Auszuschließen ist aber, dass die Strafkammer eine niedrigere Strafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte. Der Senat ist daher nicht gehindert, auf die niedrigere von beiden Strafen zu erkennen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 15. Juni 2011 - 2 StR 194/11; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 5 StR 46/09, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 5, jeweils mwN), und hat diese, dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend, selbst festgesetzt.

3

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision des Beschwerdeführers ist es nicht unbillig, ihn mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Appl

Schmitt

Krehl

Eschelbach

Zeng

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