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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.09.2013, Az.: XII ZB 299/12
Beschwer bei Verurteilung zur Auskunftserteilung i.R.e. Vermögensausgleiches nach Scheidung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.09.2013
Referenz: JurionRS 2013, 45568
Aktenzeichen: XII ZB 299/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Nürnberg - 13.02.2012 - AZ: 104 F 2783/10 GÜ

OLG Nürnberg - 04.05.2012 - AZ: 7 UF 394/12

BGH, 04.09.2013 - XII ZB 299/12

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 4. Mai 2012 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.

Wert: 500 €

Gründe

I.

1

Die beteiligten Ehegatten sind im vorliegenden Verfahren geschieden worden und streiten in der vom Scheidungsverbund abgetrennten Folgesache Güterrecht über die Auskunftspflicht des Ehemanns (Antragsteller). Das Amtsgericht hat den Ehemann auf Antrag der Ehefrau (Antragsgegnerin) in einem "Teil-Endbeschluss" zur Erteilung von Auskunft über sein Anfangs- und Endvermögen verpflichtet, ferner zur Vorlage von Belegen zu etwaigen Verbindlichkeiten sowie zur eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit seiner Auskunft.

2

Die Beschwerde des Ehemanns gegen den Beschluss hat das Oberlandesgericht verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Ehemanns.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO zwar statthaft. Es fehlt aber an den weiteren Voraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts steht vielmehr mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang.

4

1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Beschwerde unzulässig, weil der Beschwerdewert nach § 61 Abs. 1 FamFG von über 600 € nicht erreicht sei. Für das Interesse des Rechtsmittelführers, auf das hier abzustellen sei, sei -vom Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen -auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordere. Zur Bewertung des Zeitaufwands könne grundsätzlich auf die Stundensätze zurückgegriffen werden, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde. Der Antragsteller habe auf entsprechenden Hinweis weder ein Geheimhaltungsinteresse geltend gemacht, noch habe er ausgeführt, dass der Aufwand für die Erteilung der von ihm verlangten Auskunft und eidesstattlichen Versicherung höher als 600 € zu bewerten sei.

5

2. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.

6

Nach den vom Oberlandesgericht zum Wert des Beschwerdegegenstandes getroffenen Feststellungen ist der nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Wert nicht erreicht. Die Feststellungen des Oberlandesgerichts sind frei von Verfahrensfehlern.

7

Das Berufungsgericht hat die Rechtsanwälte des Antragstellers auf die nach der Rechtsprechung des Senats anzulegenden Kriterien, insbesondere die Maßgeblichkeit des zur Erteilung der Auskunft erforderlichen Aufwands an Zeit und Kosten, zutreffend hingewiesen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 9 ff.). Zugleich hat es darauf hingewiesen, dass ein höherer Aufwand als 600 € nicht ersichtlich sei. In der auf den Hinweis des Berufungsgerichts ergangenen Stellungnahme hat der Antragsteller hierzu keinen Sachvortrag gehalten, weil er die Rechtsprechung des Senats für nicht einschlägig gehalten hat. Stattdessen hat er insbesondere die unzutreffende Auffassung vertreten, das Abwehrinteresse des Anspruchsgegners entspreche dem Interesse des Anspruchstellers "spiegelbildlich".

8

Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht von einem 600 € nicht überschreitenden Aufwand zur Erteilung der Auskunft ausgegangen ist. Die von der Rechtsbeschwerde für einen höheren Aufwand vorgetragenen Umstände können im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden und stellen daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht in Frage. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war ein höherer Aufwand für das Oberlandesgericht auch nicht offensichtlich. Vielmehr hat der Antragsteller die Einschätzung des Oberlandesgerichts insoweit nicht in Frage gestellt.

Dose

KIinkhammer

Nedden-Boeger

Botur

Guhling

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