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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.09.2013, Az.: 5 StR 384/13
Aussetzung von Strafe und Maßregel zum Halbstrafenzeitpunkt aus Verhältnismäßigkeitsgründen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.09.2013
Referenz: JurionRS 2013, 44613
Aktenzeichen: 5 StR 384/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Cottbus - 26.03.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

BGH, 04.09.2013 - 5 StR 384/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 26. März 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Schon aus Verhältnismäßigkeitsgründen wird es dringend angezeigt sein, in Anwendung des § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB zum Halbstrafenzeitpunkt eine Aussetzung von Strafe und Maßregel nach § 57 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, § 67d Abs. 2 StGB zu erstreben.

Basdorf

Dölp

König

Berger

Bellay

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