Beschl. v. 03.09.2013, Az.: VIII ZB 36/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Sankt Ingbert - 20.12.2012 - AZ: 9 C 54/12 (10)
LG Saarbrücken - 14.06.2013 - AZ: 6 S 2/13
BGH, 03.09.2013 - VIII ZB 36/13
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger
beschlossen:
Tenor:
Die Klägerin wird, nachdem sie die Rechtsbeschwerde gegen den am 14. Juni 2013 ergangenen Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden ihr auferlegt (§ 516 Abs. 3 ZPO entsprechend).
Streitwert: 2.000 €
Ball
Dr. Frellesen
Dr. Schneider
Dr. Fetzer
Dr. Bünger
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