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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.09.2013, Az.: 5 StR 390/13
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.09.2013
Referenz: JurionRS 2013, 44250
Aktenzeichen: 5 StR 390/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Leipzig - 11.04.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Erpresserischer Menschenraub u.a.

BGH, 03.09.2013 - 5 StR 390/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 11. April 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte H. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Bei dem Angeklagten K. wird davon abgesehen, ihm die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen.

Beide Angeklagte haben die der Nebenklägerin durch ihre jeweiligen Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Dass die Strafkammer bei dem Angeklagten H. keine Entscheidung über die Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe gemäß § 67 StGB getroffen hat, gefährdet den Bestand des Urteils insoweit aus den vom Generalbundesanwalt angegebenen Gründen ausnahmsweise nicht.

Basdorf

Sander

Dölp

König

Bellay

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