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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.09.2013, Az.: 1 StR 352/13
Erforderlichkeit der Vermeidung eines Widerspruchs der Urteilsgründe mit als wahr unterstellten Tatsachen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.09.2013
Referenz: JurionRS 2013, 45022
Aktenzeichen: 1 StR 352/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Augsburg - 18.04.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Betrug

BGH, 03.09.2013 - 1 StR 352/13

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 18. April 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit die Revision mit der als "Inbegriffsrüge" bezeichneten Verfahrensrüge letztlich auch die Nichteinhaltung der Wahrunterstellung hinsichtlich der durch die Vernehmung des Zeugen KHK W. unter Beweis gestellten Angaben des Zeugen L. in seiner Vernehmung am 9. Oktober 2008 rügt, ist diese unbegründet. Das Landgericht hat sich in den Urteilsgründen nicht zu den als wahr unterstellten Beweistatsachen in Widerspruch gesetzt. Mit der Auskehr von Darlehen des Zeugen L. an den Angeklagten sowie deren zeitlichen Einordnung hat sich das Landgericht auseinandergesetzt, aus den als wahr unterstellten Tatsachen jedoch lediglich nicht den vom Angeklagten gewünschten Schluss gezogen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2005 - 1 StR 443/05 mwN). Die Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs durch Gewährung von Anteilen an einer Mine war bereits nicht Gegenstand des Beweisantrages und unterfiel damit auch nicht der Wahrunterstellung.

Wahl

Rothfuß

Jäger

Cirener

Mosbacher

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