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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.08.2013, Az.: 5 StR 380/13; (alt: 5 StR 472/12)
Verwerfen einer Revision mangels Begründetheit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.08.2013
Referenz: JurionRS 2013, 44153
Aktenzeichen: 5 StR 380/13; (alt: 5 StR 472/12)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 11.04.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Fundstelle:

NStZ-RR 2016, 193

Verfahrensgegenstand:

Totschlag

BGH, 22.08.2013 - 5 StR 380/13; (alt: 5 StR 472/12)

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. April 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dass das Landgericht trotz des gewählten geminderten Strafrahmens eine nahezu gleiche Strafe wie bei der ersten Verurteilung verhängt hat, lässt einen Verstoß gegen § 358 Abs. 1 StPO noch nicht erkennen.

Basdorf

Schneider

Dölp

König

Bellay

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