Beschl. v. 22.08.2013, Az.: 5 StR 380/13; (alt: 5 StR 472/12)
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 11.04.2013
Rechtsgrundlage:
Fundstelle:
NStZ-RR 2016, 193
Verfahrensgegenstand:
Totschlag
BGH, 22.08.2013 - 5 StR 380/13; (alt: 5 StR 472/12)
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2013 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. April 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dass das Landgericht trotz des gewählten geminderten Strafrahmens eine nahezu gleiche Strafe wie bei der ersten Verurteilung verhängt hat, lässt einen Verstoß gegen § 358 Abs. 1 StPO noch nicht erkennen.
Basdorf
Schneider
Dölp
König
Bellay
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