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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.08.2013, Az.: 5 StR 360/13
Verwerfen einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.08.2013
Referenz: JurionRS 2013, 44154
Aktenzeichen: 5 StR 360/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Braunschweig - 12.03.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Räuberische Erpressung u.a.

BGH, 22.08.2013 - 5 StR 360/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 12. März 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Zu einer Schuldspruchänderung im Fall II.6 der Urteilsgründe (UA S. 14, 15) sieht sich der Senat nicht veranlasst (vgl. zur Möglichkeit der Beschlussverwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO: BGH, Beschluss vom 20. Januar 1993 - 3 StR 575/92, BGHR StPO§ 349 Abs. 2 StPO Verwerfung 4).

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten durch sein Rechtsmittel entstandene Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Er hat jedoch die hierdurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Basdorf

Sander

Schneider

Dölp

König

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