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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.08.2013, Az.: 5 StR 356/13; (alt: 5 StR 394/12)
Verwerfen einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.08.2013
Referenz: JurionRS 2013, 44158
Aktenzeichen: 5 StR 356/13; (alt: 5 StR 394/12)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Saarbrücken - 08.03.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung u.a.

BGH, 22.08.2013 - 5 StR 356/13; (alt: 5 StR 394/12)

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8. März 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Tagessatzhöhe der im Fall 1 verhängten Einzelgeldstrafe wird auf einen Euro festgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 5 StR 13/12 mwN).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Würdigung der unverändert schwierigen Beweislage lässt nunmehr keinen Rechtsfehler mehr erkennen.

Basdorf

Schneider

Dölp

König

Bellay

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