Beschl. v. 16.08.2013, Az.: AnwZ (Brfg) 38/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
AGH Nordrhein-Westfalen - 15.03.2013 - AZ: 1 AGH 45/12
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
BGH, 16.08.2013 - AnwZ (Brfg) 38/13
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser als Vorsitzenden
am 16. August 2013
beschlossen:
Tenor:
Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2013 zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Die nach § 112e Satz 2 BRAO, § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO.
Diese Entscheidung trifft gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1 VwGO der Vorsitzende (BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - AnwZ (Brfg) 6/13 Rn. 3 m.w.N.).
Kayser
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