Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.08.2013, Az.: I ZR 174/12
Entbehrlichkeit der Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen auch bei Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz mit der Nichtzulassungsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.08.2013
Referenz: JurionRS 2013, 42847
Aktenzeichen: I ZR 174/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 12.06.2007 - AZ: 103 O 59/07

KG Berlin - 14.08.2012 - AZ: 5 U 92/07

BGH, 15.08.2013 - I ZR 174/12

Redaktioneller Leitsatz:

Eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung bedarf von Verfassungs wegen regelmäßig keiner Begründung. Dies gilt auch für Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, mit denen eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 4 ZPO zurückgewiesen worden ist.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 20. Juni 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.

2

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f. [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]). Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 20. Juni 2013 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Soweit der Beklagte mit seiner Anhörungsrüge seinen Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Mai 2008 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635 f.; BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 I ZR 92/09, MMR 2012, 766 Rn. 2 mwN). Eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auch nicht dazu eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2013 IX ZR 100/11, [...] Rn. 3 mwN).

3

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Übrigen geklärt, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung von Verfassungs wegen regelmäßig keiner Begründung bedarf (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2010 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497 Rn. 12). Dies gilt auch für Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, mit denen wie hier eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 544 Abs. 4 ZPO zurückgewiesen worden ist (vgl. BVerfG aaO). Eine Begründung ist nur dann ausnahmsweise geboten, wenn vom eindeutigen Wortlaut einer Norm abgewichen wird und der Grund hierfür nicht ohne weiteres erkennbar ist oder wenn ein im Zeitpunkt der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde bestehender Zulassungsgrund vor der Entscheidung über diese wegfällt und deswegen eine Prüfung der Erfolgsaussichten auf der Grundlage anderer als der von der Vorinstanz als tragend angesehenen Gründe erforderlich ist (vgl. BVerfG aaO Rn. 13). Eine solche Ausnahme ist jedoch weder vom Beklagten dargetan noch ansonsten ersichtlich.

4

An diesen Grundsätzen zur Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen ändert sich entgegen der Ansicht der Anhörungsrüge auch dann nichts, wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz gerügt worden ist. Der Umstand, dass die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 ZPO mit einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO angefochten werden kann, wenn mit dieser eine nicht nur sekundäre, sondern neue und eigenständige Gehörsverletzung gerügt wird, hat keinen Einfluss auf die Begründungserleichterungen bei Beschlüssen über die Nichtzulassungsbeschwerde (BVerfG aaO Rn. 14).

Bornkamm

Pokrant

Schaffert

Kirchhoff

Koch

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.