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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.08.2013, Az.: VI ZR 260/12
Notwendigkeit einer Kenntnisnahme und Inerwägungziehen des Vorbringens der Parteien zur Vermeidung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.08.2013
Referenz: JurionRS 2013, 43704
Aktenzeichen: VI ZR 260/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Göttingen - 21.08.2008 - AZ: 2 O 583/07

OLG Braunschweig - 02.05.2012 - AZ: 3 U 120/08

Rechtsgrundlage:

Art. 103 Abs. 1 GG

BGH, 13.08.2013 - VI ZR 260/12

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge, sowie die Richterin von Pentz beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Kläger vom 11. Juli 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 25. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f. [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Kläger wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Galke

Zoll

Diederichsen

Pauge

von Pentz

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