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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.08.2013, Az.: AnwZ (Brfg) 11/13
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.08.2013
Referenz: JurionRS 2013, 44442
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 11/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Baden-Württemberg - 14.01.2013 - AZ: AGH 13/12 (I)

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 12.08.2013 - AnwZ (Brfg) 11/13

Redaktioneller Leitsatz:

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, wenn das Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags nicht geeignet ist, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu wecken.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer

am 12. August 2013

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 14. Januar 2013 zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist seit 1971 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 12. März 2012 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid vom 26. April 2012 zurückgewiesen. Die Klage gegen den Widerrufsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

2

Der Antrag, in welchem der Kläger sich auf die Zulassungsgründe nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 VwGO beruft, bleibt ohne Erfolg. Das Vorbringen des Klägers in der Begründung des Zulassungsantrags ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu wecken. Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf, und der Anwaltsgerichtshof ist nicht von einer Entscheidung des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs abgewichen.

III.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser

Lohmann

Seiters

Quaas

Braeuer

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