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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.08.2013, Az.: 5 StR 283/13
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.08.2013
Referenz: JurionRS 2013, 42799
Aktenzeichen: 5 StR 283/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 25.02.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Raub

BGH, 06.08.2013 - 5 StR 283/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Februar 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt ist.

tragen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

Der Senat weist zur Begründung auf § 39 2. Alt. StGB hin.

Basdorf

Sander

Schneider

Berger

Bellay

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