Beschl. v. 06.08.2013, Az.: 5 StR 283/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 25.02.2013
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Raub
BGH, 06.08.2013 - 5 StR 283/13
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2013 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Februar 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt ist.
tragen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
Der Senat weist zur Begründung auf § 39 2. Alt. StGB hin.
Basdorf
Sander
Schneider
Berger
Bellay
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