Beschl. v. 01.08.2013, Az.: V ZB 7/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Bad Homburg - 24.03.2011 - AZ: 63 K 72/05
LG Frankfurt am Main - 09.01.2012 - AZ: 2-9 T 182/11
BGH, 01.08.2013 - V ZB 7/12
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2013 durch die Richter Dr. Lemke und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist nicht ersichtlich. Im Hinblick auf einen etwaigen Verlust der materiellen Berechtigung der Beteiligten zu 4 hat bereits das Beschwerdegericht zutreffend darauf hingewiesen, dass diese im Wege der Vollstreckungsgegenklage bei dem Prozessgericht geltend zu machen wäre; für das Vollstreckungsgericht ist lediglich maßgeblich, dass Titelgläubiger und Antragsteller (§ 15 ZVG) identisch sind. Auf die Notwendigkeit einer weiteren Glaubhaftmachung hinsichtlich der Beteiligtenstellung durch Vorlage von Originalbelegen hat das Vollstreckungsgericht den Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 9 ausweislich eines Aktenvermerks rechtzeitig vor dem Versteigerungstermin hingewiesen.
Im Übrigen hat der Senat sich mit dem als übergangen gerügten Vorbringen befasst und es seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
Die von dem Antragsteller angeregte einstweilige Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses gemäß § 707 Abs. 1 ZPO kommt danach nicht in Betracht.
Lemke
Roth
Brückner
Weinland
Kazele
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