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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.08.2013, Az.: 2 StR 63/13
Teilweise Einstellung des Verfahrens auf die Revision des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.08.2013
Referenz: JurionRS 2013, 44254
Aktenzeichen: 2 StR 63/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Gera - 20.11.2012

Rechtsgrundlage:

§ 206a StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u.a.

BGH, 01.08.2013 - 2 StR 63/13

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. August 2013 gemäß §§ 206a, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird

    1. a)

      das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 2.43 und 2.44 verurteilt worden ist; die insoweit verhängten Einzelstrafen von vier Jahren und sechs Monaten sowie vier Jahren entfallen;

    2. b)

      das Urteil des Landgerichts Gera vom 20. November 2012 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 93 Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen schuldig ist und im Übrigen freigesprochen wird.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1

Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass in den Fällen 2.43 und 2.44 die Rechtskraft des im Urteil des Landgerichts Gera vom 11. November 2011 ausgesprochenen Teilfreispruchs einer Verurteilung entgegenstand. Da der Teilfreispruch alle für den Zeitraum ab Juli 2003 angeklagten Taten zum Nachteil der Geschädigten M. L. erfasste, waren die Fälle 2.43 und 2.44 (Dezember 2003) hier enthalten. Das Verfahren war insoweit gemäß § 206a StPO einzustellen; die Einzelstrafen entfallen.

2

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3

Dies führt zur Änderung des Schuldspruchs im Hinblick auf die Anzahl der abgeurteilten Fälle. Im Hinblick auf die Vielzahl und das Gewicht der verbleibenden 93 Fälle kann der Senat mit Sicherheit ausschließen, dass das Landgericht ohne die eingestellten Fälle eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen hätte.

Fischer

Appl

Schmitt

Krehl

Ott

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