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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.07.2013, Az.: 2 StR 238/13
Verwerfen einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.07.2013
Referenz: JurionRS 2013, 42928
Aktenzeichen: 2 StR 238/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Koblenz - 30.01.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwerer Raub u.a.

BGH, 31.07.2013 - 2 StR 238/13

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. Januar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend neu gefasst, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Fischer

Appl

Eschelbach

Ott

Zeng

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