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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.07.2013, Az.: 4 StR 214/13
Anfechtung eines Urteils durch den Nebenkläger mit dem Ziel der Verhängung einer anderen Rechtsfolge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.07.2013
Referenz: JurionRS 2013, 41740
Aktenzeichen: 4 StR 214/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Magdeburg - 28.11.2012

Rechtsgrundlage:

§ 400 Abs. 1 StPO

Verfahrensgegenstand:

fahrlässige Tötung u.a.
hier: Nebenkläger A. -J. R. und K. R.

BGH, 17.07.2013 - 4 StR 214/13

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 17. Juli 2013 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 28. November 2012 werden als unzulässig verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in zehn rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in 22 rechtlich zusammentreffenden Fällen und in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Bahnverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wenden sich die Nebenkläger mit ihren Revisionen.

2

Die Rechtsmittel der Nebenkläger sind unzulässig. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt. Die Revision des Nebenklägers bedarf daher eines Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts und damit ein zulässiges Ziel verfolgt wird (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2013 - 1 StR 637/12, Rn. 2; Beschluss vom 28. Mai 1990 - 4 StR 221/90, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4). Daran fehlt es hier. Die Ausführungen zur Rechtfertigung der Sachrüge zielen auf die Feststellung einer weiteren Pflichtverletzung ("Telefonieren während der Fahrt") ab, der erhebliche Auswirkung auf das Strafmaß zukommen soll. Das Vorbringen zu den nicht zulässig erhobenen Verfahrensrügen lässt - selbst wenn man es zur Auslegung der Sachrüge heranzöge - nicht in der erforderlichen Deutlichkeit erkennen, dass ein zulässiges Ziel verfolgt wird. Im Übrigen wäre die Revision auch unbegründet.

Mutzbauer

Bender

Quentin

RiBGH Dr. Franke ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung gehindert. Mutzbauer

Roggenbuck

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