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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.07.2013, Az.: VIII ZR 34/13
Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil nach § 719 Abs. 2 ZPO
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.07.2013
Referenz: JurionRS 2013, 42621
Aktenzeichen: VIII ZR 34/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Traunstein - 06.07.2012 - AZ: 311 C 1414/10

LG Traunstein - 16.01.2013 - AZ: 3 S 3135/12

Fundstelle:

GuT 2014, 108

BGH, 16.07.2013 - VIII ZR 34/13

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider

beschlossen:

Tenor:

Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 16. Januar 2013 in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Traunstein vom 6. Juli 2012 wird abgelehnt.

Gründe

1

Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem - wie hier - für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil nach § 719 Abs. 2 ZPO kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Betracht, wenn der Schuldner es im Berufungsverfahren versäumt hat, einen Vollstreckungsschutzantrag (§ 712 ZPO) zu stellen oder bei einem Übergehen eines derartigen Antrags durch das Berufungsgericht Urteilsergänzung gemäß §§ 716, 321 ZPO zu beantragen (BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2008 - VIII ZR 98/08, WuM 2008, 613; vom 24. November 1999 - XII ZR 69/99, NZM 2000, 382).

2

So ist es hier. Zwar hatten die Beklagten bereits in der Berufungsbegründung beantragt, die Schutzanordnungen aus § 712 ZPO zu treffen, und diesen Antrag auch in der Berufungsverhandlung gestellt (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 5. Dezember 2012, S. 2). Allerdings hat das Berufungsgericht hierüber nicht entschieden. Eine Urteilsergänzung gemäß §§ 716, 321 ZPO haben die Beklagten beim Berufungsgericht nicht beantragt.

Ball

Dr. Frellesen

Dr. Hessel

Dr. Achilles

Dr. Schneider

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