Beschl. v. 11.07.2013, Az.: 3 StR 194/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Aurich - 19.11.2012
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Vergewaltigung u.a.
BGH, 11.07.2013 - 3 StR 194/13
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2013 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 19. November 2012 wird als unbegründet mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen, dass die Unterbringung in der Entziehungsanstalt vor der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu vollstrecken ist; die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Becker
Hubert
Schäfer
Mayer
Spaniol
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