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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.07.2013, Az.: 3 StR 194/13
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.07.2013
Referenz: JurionRS 2013, 40471
Aktenzeichen: 3 StR 194/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Aurich - 19.11.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 4 StPO

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung u.a.

BGH, 11.07.2013 - 3 StR 194/13

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2013 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 19. November 2012 wird als unbegründet mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen, dass die Unterbringung in der Entziehungsanstalt vor der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu vollstrecken ist; die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Becker

Hubert

Schäfer

Mayer

Spaniol

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