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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.07.2013, Az.: AnwZ (Brfg) 24/13
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Klägers bei Eingehen des begründeten Vertagungsantrags rechtzeitig bei Gericht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.07.2013
Referenz: JurionRS 2013, 42303
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 24/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Hamm - 14.12.2012 - AZ: 1 AGH 27/12

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 09.07.2013 - AnwZ (Brfg) 24/13

Redaktioneller Leitsatz:

Bezieht sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, ist ausnahmsweise nicht die Darlegung erforderlich, was die Partei in der mündlichen Verhandlung zusätzlich noch vorgetragen hätte und ob dieses Vorbringen erheblich gewesen wäre.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 9. Juli 2013

beschlossen:

Tenor:

Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2012 zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

II.

2

Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO zulässige Antrag hat Erfolg. Die Berufung ist zuzulassen, weil der Kläger hinreichend dargelegt hat, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

3

Der Anwaltsgerichtshof hat am Freitag, den 14. Dezember 2012 um 11.30 Uhr in Abwesenheit des Klägers die mündliche Verhandlung durchgeführt und am Schluss der Sitzung ein klageabweisendes Urteil verkündet. Der Kläger hatte zuvor mit Fax vom 14. Dezember 2012 - eingegangen auf der auch für den Anwaltsgerichtshof maßgeblichen Telefax-Stelle des Oberlandesgerichts Hamm um kurz nach 2 Uhr nachts - die Vertagung der mündlichen Verhandlung unter Glaubhaftmachung seiner krankheitsbedingten Verhinderung beantragt. Dieser mit "DRINGEND - SOFORT VORLEGEN" in Fettdruck überschriebene Schriftsatz ist dem Anwaltsgerichtshof nicht vorgelegt worden, sondern von der Telefax-Stelle an die Geschäftsstelle des Anwaltsgerichtshofs weitergeleitet worden, wo er erst am Montag, den 17. Dezember 2012 vorlag.

4

Da der begründete Vertagungsantrag rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist, verletzte die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Klägers dessen Anspruch auf rechtliches Gehör. Hierbei spielt es keine Rolle, dass dem 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs der Vertagungsantrag nicht bekannt war. Denn auf ein Verschulden des Gerichts kommt es insoweit nicht an (vgl. nur BVerfGE 53, 219, 223; 61, 119, 123).

5

Auf die Frage, was der Kläger in der mündlichen Verhandlung zusätzlich noch vorgetragen hätte und ob dieses Vorbringen erheblich gewesen wäre, kommt es nicht an. Zwar erfordert die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs normalerweise eine entsprechende Darlegung. Dies gilt allerdings nicht, wenn sich der Verfahrensfehler auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung bezieht, sei es, dass eine vorgeschriebene mündliche Verhandlung nicht durchgeführt, sei es, dass einer Partei die Teilnahme an ihr versagt wird. In einem solchen Fall ist stets von einer für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. April 2012 - AnwZ (Brfg) 10/11, [...] Rn. 2 unter Hinweis auf BVerwG, NJW 2008, 3157 Rn. 4 [BVerwG 09.06.2008 - BVerwG 5 B 204/07]; siehe auch BVerwG, NJW 1986, 1057, 1058 [BVerwG 10.12.1985 - BVerwG 9 C 84.84]; NJW 1992, 3185, 3186 [BVerwG 03.07.1992 - 8 C 58.90]; NJW 1993, 80, 81 [BVerwG 28.08.1992 - 5 B 159.91]; NVwZ-RR 1998, 525; NVwZ-RR 1999, 587; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 138 Rn. 20).

III.

6

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

Tolksdorf

König

Seiters

Quaas

Braeuer

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