Beschl. v. 09.07.2013, Az.: 5 StR 291/13; (alt: 5 StR 522/12)
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Saarbrücken - 18.02.2013
Rechtsgrundlage:
BGH, 09.07.2013 - 5 StR 291/13; (alt: 5 StR 522/12)
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2013 beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18. Februar 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
- 2.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Staatskasse von den gerichtlichen Auslagen und den notwendigen Auslagen des Angeklagten im ersten Revisionsverfahren je ein Viertel zu tragen hat.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der durch die erste Revision des Angeklagten erzielte Teilerfolg ist mit einem Viertel der in der Beschlussformel genannten Auslagen in Ansatz zu bringen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Basdorf
Dölp
König
Berger
Bellay
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