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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.07.2013, Az.: 3 StR 181/13
Bezeichnung der verhängten Sanktion als "Einheitsjugendstrafe" i.R.d. Strafausspruchs bei Verurteilung wegen einer Tat (hier: Verurteilung wegen schweren Raubes)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.07.2013
Referenz: JurionRS 2013, 42753
Aktenzeichen: 3 StR 181/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 16.01.2013

Rechtsgrundlage:

§ 17 Abs. 2 JGG

BGH, 09.07.2013 - 3 StR 181/13

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. Juli 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 2013 in dem ihn betreffenden Strafausspruch - unter Aufrechterhaltung der Feststellungen - aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu der "Einheitsjugendstrafe" von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten mit sachlich-rechtlichen Beanstandungen. Sie hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

2

1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand, da nach den Urteilsgründen zu besorgen ist, dass die Strafkammer bei der Entscheidung über die Höhe der Jugendstrafe von einem unzutreffenden Schuldumfang ausgegangen ist.

3

a) Im Urteilseingang ist die verhängte Sanktion als "Einheitsjugendstrafe" bezeichnet worden, obwohl der Angeklagte nur einer Tat schuldig gesprochen und auch kein weiteres Urteil einbezogen worden ist. Ebenso unzutreffend und damit rechtsfehlerhaft hat das Landgericht ausgeführt, dass "nach der Gesamtschau der Taten, für die hier eine einheitliche Rechtsfolge festzusetzen" sei, die Schwere der Schuld die Verhängung von Jugendstrafe erfordere. Hinzu kommt, dass in der Hauptverhandlung das Strafverfahren wegen eines weiteren Tatvorwurfs gegen den Angeklagten gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden ist. Zuletzt sind die nach Jugendrecht behandelten Mitangeklagten entweder wegen mehrerer Taten oder unter Einbeziehung früherer Urteile zu Einheitsjugendstrafen verurteilt worden. Nach einer Gesamtschau dieser Umstände kann der Senat nicht davon ausgehen, dass es sich bei der Formulierung des Landgerichts lediglich um ein Fassungsversehen gehandelt hat.

4

b) Zwar hat die Strafkammer die Verhängung von Jugendstrafe zusätzlich - und insoweit rechtsfehlerfrei - auf das Vorliegen schädlicher Neigungen gestützt. Der Senat vermag jedoch nicht auszuschließen, dass durch die Annahme beider Alternativen des § 17 Abs. 2 JGG die Höhe der erkannten Jugendstrafe beeinflusst wurde, weshalb der Strafausspruch insgesamt aufzuheben war (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 1983 - 3 StR 142/83, [...] Rn. 2).

5

2. Die zugrundeliegenden Feststellungen sind hingegen rechtsfehlerfrei getroffen. Was die Revision dagegen vorbringt, ist durchweg urteilsfremd und kann deshalb im Rahmen der Prüfung auf die Sachrüge nicht berücksichtigt werden. Insoweit bleibt das Rechtsmittel erfolglos. Der neue Tatrichter kann ergänzend weitere Tatsachen feststellen, die zu den bislang getroffenen nicht in Widerspruch stehen dürfen.

Becker

Pfister

Schäfer

Mayer

Spaniol

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