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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.07.2013, Az.: 1 StR 252/13
Verwerfung einer Revision als unbegründet i.R.d. Strafzumessung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.07.2013
Referenz: JurionRS 2013, 40976
Aktenzeichen: 1 StR 252/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Traunstein - 31.01.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

BGH, 09.07.2013 - 1 StR 252/13

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 31. Januar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar hat das Landgericht eine gemäß § 63 Abs. 1 BZRG aus dem Erziehungsregister zu entfernende und damit gemäß § 63 Abs. 4 i.V.m. § 51 Abs. 1 BZRG nicht zum Nachteil des Angeklagten zu verwertende Eintragung als Vorahndung dargestellt, jedoch kann der Senat ausnahmsweise ein Beruhen des Urteils auf diesem Fehler ausschließen. Denn das Landgericht hält dem Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung zugute, dass dieser bis auf eine nicht ins Gewicht fallende Vorahndung unbestraft sei. Der Schriftsatz vom 8. Juli 2013 hat vorgelegen.

Wahl

Rothfuß

Jäger

Cirener

Radtke

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