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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.07.2013, Az.: 1 StR 236/13
Deutsche Gerichtsbarkeit bei Unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in den Niederlanden durch einen türkischen Staatsangehörigen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.07.2013
Referenz: JurionRS 2013, 41410
Aktenzeichen: 1 StR 236/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Augsburg - 10.12.2012

Rechtsgrundlage:

§ 6 Nr. 5 StGB

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 09.07.2013 - 1 StR 236/13

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten U. wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 10. Dezember 2012 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen jeweils tateinheitlich begangenen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in drei Fällen entfällt.

  2. 2.

    Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 10. Dezember 2012 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen jeweils tateinheitlich begangenen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen entfällt.

  3. 3.

    Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten U. und G. sowie die Revision der Angeklagten A. werden verworfen.

  4. 4.

    Die Beschwerdeführer haben die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

I.

1

Das Landgericht hat die Angeklagten U. und G. , beide türkische Staatsangehörige, wegen unerlaubter Einfuhr von sowie tateinheitlich unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, ebenso tateinheitlich mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln verurteilt, hinsichtlich des Angeklagten U. in drei Fällen und bezüglich des Angeklagten G. in zwei Fällen. Der Angeklagte G. wurde zusätzlich noch in einem Fall des tateinheitlich begangenen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen. Beide Angeklagten wurde jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen von acht Jahren verurteilt und darüber hinaus ihre jeweilige Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei einem Vorwegvollzug von jeweils zwei Jahren angeordnet. Die Angeklagte A. wurde wegen unerlaubter Einfuhr tateinheitlich mit unerlaubtem Handeltreiben von Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt sowie von weiteren Tatvorwürfen freigesprochen.

II.

2

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen haben die Angeklagten U. und G. bei unterschiedlichen Beschaffungsfahrten in den Niederlanden dort jeweils zwischen 110 g und 800 g Heroin sowie Kokain erworben, in die Bundesrepublik eingeführt und damit in der Bundesrepublik Handel getrieben. Nur jeweils kleinere Mengen von nur wenigen Gramm waren von Anfang an zu Eigenverbrauch bestimmt.

3

Hinsichtlich dieser geringen Teilmengen hat das Landgericht die Angeklagten neben Einfuhr nur des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen. Insoweit hat die Strafkammer jedoch übersehen, dass beide Angeklagte türkische Staatsangehörige sind und daher der unerlaubte Erwerb von Betäubungsmitteln in den Niederlanden als Auslandsstraftat nicht gemäß § 6 Nr. 5 StGB von der deutschen Gerichtsbarkeit erfasst wird.

4

Danach kann die tateinheitliche Verurteilung wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln nicht bestehen bleiben. Der Senat ändert deshalb die Schuldsprüche ab.

III.

5

Der Strafausspruch ist davon nicht berührt, was sich bereits daraus ergibt, dass die Strafkammer bei der Strafzumessung jeweils ausdrücklich darauf abgehoben hat, dass neben dem Tatbestand der Einfuhr und des Handeltreibens der Tatbestand des Erwerbs keine Rolle spielte. Der Senat schließt davon unabhängig aus, dass das Landgericht in Kenntnis der insoweit jeweils fehlenden Strafbarkeit mildere Strafen verhängt hätte.

IV.

6

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der beiden Angeklagten ergeben.

7

Auch hinsichtlich der Angeklagten A. ist die Revision offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Wahl

Graf

Cirener

Radtke

Mosbacher

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