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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.07.2013, Az.: 5 StR 288/13
Feststellung uneingeschränkter Schuldfähigkeit ohne Zuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.07.2013
Referenz: JurionRS 2013, 40981
Aktenzeichen: 5 StR 288/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Braunschweig - 25.01.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Mord

BGH, 08.07.2013 - 5 StR 288/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 25. Januar 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Feststellung uneingeschränkter Schuldfähigkeit ohne Zuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen ist sachlichrechtlich nicht zu beanstanden.

Basdorf

Sander

Schneider

Dölp

König

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