Beschl. v. 08.07.2013, Az.: 5 StR 288/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Braunschweig - 25.01.2013
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Mord
BGH, 08.07.2013 - 5 StR 288/13
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2013 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 25. Januar 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Feststellung uneingeschränkter Schuldfähigkeit ohne Zuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen ist sachlichrechtlich nicht zu beanstanden.
Basdorf
Sander
Schneider
Dölp
König
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