Beschl. v. 04.07.2013, Az.: IX ZR 61/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Düsseldorf - 21.05.2010 - AZ: 14e O 2/07 U.
OLG Düsseldorf - 22.03.2011 - AZ: I-23 U 101/10
nachgehend:
Rechtsgrundlage:
BGH, 04.07.2013 - IX ZR 61/11
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp und die Richterin Möhring
am 4. Juli 2013
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. März 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Streithelfer tragen ihre Kosten selbst.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 255.829,76 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Abweisung der Klage wird hinsichtlich der geltend gemachten Zulassungsgründe jedenfalls durch die nicht näher angegriffene Hilfsbegründung getragen, es fehle an einer Kausalität zwischen dem behaupteten Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz beziehungsweise der Pflichtverletzung als Steuerberater einerseits und dem geltend gemachten Schaden andererseits. Ist das Urteil auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, setzt eine Zulassung jedoch voraus, dass hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund gegeben ist (BGH, Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60; vom 27. März 2008 - IX ZR 33/05, nv, Rn. 3).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser
Lohmann
Pape
Grupp
Möhring
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