Beschl. v. 04.07.2013, Az.: IX ZR 132/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Krefeld - 26.08.2010 - AZ: 3 O 86/10
OLG Düsseldorf - 21.07.2011 - AZ: I-12 U 162/10
BGH, 04.07.2013 - IX ZR 132/11
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
am 4. Juli 2013
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Juli 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 197.128,09 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird, ohne dass Zulassungsgründe berührt wären, von der Begründung getragen, der geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus § 133 Abs. 1, § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, § 989 BGB. Es kann nicht festgestellt werden, dass die entsprechende Beurteilung des Berufungsgerichts auf der Verletzung eines Verfahrensgrundrechts der Beklagten beruht.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Möhring
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