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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.06.2013, Az.: 2 ARs 96/13; 2 AR 75/13
Zuständiges Gericht bei einem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Anbringung einer Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung eines Oberlandesgerichts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.06.2013
Referenz: JurionRS 2013, 41223
Aktenzeichen: 2 ARs 96/13; 2 AR 75/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

StA München I - AZ.: 245 Js 232365/08

GStA München - AZ.: 18 Zs 131/09

OLG München - AZ.: 2 Ws 160/13

Verfahrensgegenstand:

Betrug

BGH, 27.06.2013 - 2 ARs 96/13; 2 AR 75/13

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 13. Mai 2013 gegen den Beschluss des Senats vom 17. April 2013 wird verworfen.

Gründe

1

Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.

2

Der Senat hat unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 22. Februar 2013 verbeschieden und für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe versagt.

3

Sollte der Antragsteller weitergehend einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Anbringung einer Anhörungsrüge gegen die genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts stellen wollen, wäre dieses Gericht zur Entscheidung hierüber berufen.

Becker

Berger

Krehl

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