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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.06.2013, Az.: IX ZR 223/12
Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung wegen unterlassener Kontrolle eines untreuen Konkursverwalters und des Schadenseintritts wegen späterer Untreuehandlungen des Konkursverwalters
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.06.2013
Referenz: JurionRS 2013, 39346
Aktenzeichen: IX ZR 223/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hannover - 28.09.2011 - AZ: 11 O 360/08

OLG Celle - 09.08.2012 - AZ: 16 U 157/11

BGH, 20.06.2013 - IX ZR 223/12

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Grupp und die Richterin Möhring am 20. Juni 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. August 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 232.328,83 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Fragen des Anscheinsbeweises stellen sich nicht, weil die Vorinstanzen die Ursächlichkeit der unterlassenen Prüfungen für die späteren Untreuehandlungen ohne seine Heranziehung positiv festgestellt haben. Ob der ungetreue Konkursverwalter sich von regelmäßig durchgeführten Kontrollen hätte abschrecken lassen, ist unerheblich. Bei der ersten ordnungsgemäßen Kontrolle nach November 2001 wäre der Verlust der 2,1 Mio. DM festgestellt und der Verwalter entlassen worden; zu den weiteren Untreuehandlungen, die Gegenstand dieses Rechtsstreits sind, wäre es dann nicht gekommen. Den Einwand der Beklagten, ihnen seien gefälschte, aber als Fälschungen nicht erkennbare Kontoauszüge vorgelegt worden, haben die Vorinstanzen zur Kenntnis genommen und in ihren Urteilen berücksichtigt. Auch im Übrigen wurde der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Kayser

Raebel

Lohmann

Grupp

Möhring

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