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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.06.2013, Az.: IX ZB 32/13
Beiordnung eines Notanwalts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.06.2013
Referenz: JurionRS 2013, 41340
Aktenzeichen: IX ZB 32/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Bingen - 04.03.2013 - AZ: 32 C 44/12

LG Mainz - 09.04.2013 - AZ: 6 S 31/13

nachgehend:

BGH - 25.07.2013 - AZ: IX ZB 32/13

Rechtsgrundlage:

§ 78b Abs. 1 ZPO

BGH, 17.06.2013 - IX ZB 32/13

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 17. Juni 2013 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Beiordnung eines Notanwalts für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 9. April 2013 wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 9. April 2013 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 849,57 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für die vom Rechtsbeschwerdeführer beantragte Beiordnung eines Notanwalts sind nicht erfüllt. Die Beiordnung eines Notanwalts erfordert nach § 78b Abs. 1 ZPO, dass eine Partei die ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss eine Partei hierzu darlegen, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt zu haben (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864; vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2; vom 23. April 2013 - IX ZB 24/13, nv). Diesen Anforderungen wird der Rechtsbeschwerdeführer nicht gerecht, indem er lediglich behauptet, keinen bereiten Rechtsanwalt zu seiner Vertretung gefunden zu haben.

2

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen. Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung ist unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Kayser

Gehrlein

Vill

Fischer

Grupp

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