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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.06.2013, Az.: V ZA 24/12
Notwendigkeit einer Entscheidung des Prozessgerichts über die Unrichtigkeit der Eintragungen wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 139 Abs. 2 S. 2 InsO für einen Nachweis der Unrichtigkeit der Eintragung von Zwangshypotheken
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.06.2013
Referenz: JurionRS 2013, 40084
Aktenzeichen: V ZA 24/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Frankfurt am Main - 09.08.2012 - AZ: 20 W 415/11

BGH, 13.06.2013 - V ZA 24/12

Redaktioneller Leitsatz:

Ist das Eingreifen der Rückschlagsperre nach § 88 InsO nicht deshalb offenkundig, weil die als unrichtig zu löschende Eintragung eines Grundpfandrechts weniger als einen Monat vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist, so ist der Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO durch ein Urteil des Prozessgerichts zu führen, in dem der nach § 139 Abs. 1 InsO für den Eintritt der Rückschlagsperre maßgebliche Eröffnungsantrag bestimmt werden muss.

Dies gilt erst recht, wenn ein elf Jahre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig mangels Masse abgewiesener Antrag die Rückschlagsperre nach §§ 88, 139 Abs. 2 S. 2 InsO ausgelöst und zur Unwirksamkeit nachfolgend eingetragener Zwangshypotheken geführt haben soll.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat bereits entschieden, dass - wenn nicht das Eingreifen der Rückschlagsperre nach § 88 InsO deshalb offenkundig ist, weil die als unrichtig zu löschende Eintragung eines Grundpfandrechts weniger als einen Monat vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist - der Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO im Streitfall durch ein Urteil des Prozessgerichts zu führen ist, in dem der nach § 139 Abs. 1 InsO für den Eintritt der Rückschlagsperre maßgebliche Eröffnungsantrag bestimmt werden muss (Beschluss vom 12. Juli 2012 V ZB 219/11, NJW 2012, 3574, 3576 Rn. 17, zur Veröffentlichung in BGHZ 194, 60 ff. bestimmt). Das hat erst recht zu gelten, wenn wie hier ein elf Jahre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig mangels Masse abgewiesener Antrag die Rückschlagsperre nach §§ 88, 139 Abs. 2 Satz 2 InsO ausgelöst und zur Unwirksamkeit der nachfolgend von 1999 bis 2005 eingetragenen Zwangshypotheken geführt haben soll. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift des § 139 Abs. 2 Satz 2 InsO die Zulässigkeit und die Begründetheit des vor elf Jahren gestellten Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und das Fortbestehen desselben Insolvenzgrunds bei dem Schuldner von dem mangels Masse abgelehnten Antrag an bis hin zu der auf den neuen Antrag erfolgten Verfahrenseröffnung (vgl. nur BGH, Urteil vom 15. November 2007 IX ZR 212/06, NJW-RR 2008, 645, 646 Rn. 11 ff.) können nicht von dem Grundbuchamt festgestellt werden; der für eine Löschung nach § 22 GBO notwendige Nachweis der Unrichtigkeit der Eintragungen der Zwangshypotheken ist vielmehr durch eine Entscheidung des Prozessgerichts zu führen, in dem die Unrichtigkeit der Eintragungen wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 InsO festgestellt sein muss.

Stresemann

Lemke

Schmidt-Räntsch

Czub

Kazele

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