Beschl. v. 13.06.2013, Az.: IX ZR 97/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Düsseldorf - 19.03.2009 - AZ: 14c O 196/08
OLG Düsseldorf - 22.04.2010 - AZ: I-12 U 72/09
BGH, 13.06.2013 - IX ZR 97/10
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape
am 13. Juni 2013
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. April 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 151.000 € festgesetzt.
Gründe
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO) besteht nicht. Die Nichtzulassung ihres zweitinstanzlich geänderten Vortrags war nach eigener Darstellung der Beklagten durch § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO gerechtfertigt, weil er erstinstanzlich infolge eines Anwaltsfehlers versäumt worden war (so Schriftsatz der Beklagten vom 5. Februar 2010 Seite 1 zweiter Absatz), also infolge Nachlässigkeit unterblieben ist. Der geänderte Sachvortrag der Beklagten ist zweitinstanzlich auch nicht unstreitig geworden, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat. Denn die Klägerin ist bei ihrem erstinstanzlichen Vortrag geblieben (Schriftsatz vom 15. März 2010 Seite 2). Die Vorschriften des § 138 Abs. 1, 2 und 4 ZPO sind nicht verletzt. Die Erforderlichkeit, zur Sicherung einer einheitlichen Auslegung von § 138 ZPO die Revision zuzulassen, ist überdies nicht in der notwendigen Weise ausgeführt. Der Beschwerde kann schließlich auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie die Entscheidungserheblichkeit der von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen behauptet.
Von weiterer Begründung der Entscheidung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz ZPO abgesehen.
Kayser
Raebel
Vill
Fischer
Pape
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