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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.06.2013, Az.: 1 StR 148/13
Änderung des Schuldspruchs auf Antrag des Generalbundesanwalts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.06.2013
Referenz: JurionRS 2013, 38311
Aktenzeichen: 1 StR 148/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Nürnberg - 07.08.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gewerbs- und bandenmäßiger Betrug u.a.

BGH, 12.06.2013 - 1 StR 148/13

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. August 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO), dass der Angeklagte des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 14 tateinheitlichen Fällen, davon 13 in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung, sowie des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in zehn tateinheitlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung, des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung sowie des versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 58 tateinheitlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend war der Schuldspruch aus den in der Antragsschrift zutreffend benannten Gründen wie aus dem Tenor ersichtlich zu ändern. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer bei zutreffender Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse innerhalb der jeweils als eine Tat ausgeurteilten Tatkomplexe eine mildere Strafe verhängt hätte.

Wahl

Rothfuß

Jäger

Radtke

Mosbacher

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