Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.06.2013, Az.: IX ZR 148/11
Abweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.06.2013
Referenz: JurionRS 2013, 38603
Aktenzeichen: IX ZR 148/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Darmstadt - 24.06.2010 - AZ: 3 O 538/06

OLG Frankfurt am Main - 22.09.2011 - AZ: 12 U 120/10

BGH, 06.06.2013 - IX ZR 148/11

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

am 6. Juni 2013

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. September 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 441.182,27 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Beschwerdebegründung gerügten Verstöße gegen das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft, sie liegen nicht vor. Die übrigen geltend gemachten Rechtsfehler sind unter zulässigkeitsrelevanten Gesichtspunkten ohne Belang.

2

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Kayser

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.