Beschl. v. 05.06.2013, Az.: 4 StR 184/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Magdeburg - 04.02.2013
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Totschlag
BGH, 05.06.2013 - 4 StR 184/13
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juni 2013 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 4. Februar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzende Bemerkung:
Der Senat schließt aus, dass die unterbliebene Erörterung des § 213 Alt. 2 StGB (unter Einbeziehung des vertypten Milderungsgrundes nach § 21 StGB) sich auf die vom Landgericht verhängte Strafe ausgewirkt hat.
Mutzbauer
Franke
Bender
Quentin
Reiter
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