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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.06.2013, Az.: 2 ARs 223/13; 2 AR 158/13
Verbindung des beim Amtsgericht anhängigen Verfahrens mit dem beim Landgericht anhängigen Verfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.06.2013
Referenz: JurionRS 2013, 36828
Aktenzeichen: 2 ARs 223/13; 2 AR 158/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Bielefeld - AZ: 36 Ds 301 Js 106/13 - 483/13

LG Osnabrück - AZ: 18 KLs 606 Js 51741/12 - 2/13

Generalstaatsanwaltschaft Hamm - AZ: 3 AR 1109/13

Verfahrensgegenstand:

Bewaffnete unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,
hier: Antrag auf Verbindung des beim Amtsgericht Bielefeld gegen den Angeklagten anhängigen Verfahren

BGH, 04.06.2013 - 2 ARs 223/13; 2 AR 158/13

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. Juni 2013 beschlossen:

Tenor:

Das beim Amtsgericht - Strafrichter - Bielefeld anhängige Verfahren 36 Ds 301 Js 106/13 - 483/13 wird gemäß § 4 StPO zu dem beim Landgericht Osnabrück anhängigen Verfahren 18 KLs 606 Js 51741/12 - 2/13 verbunden.

Gründe

1

Das Amtsgericht Bielefeld hat am 15. April 2013 das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet, das Landgericht Osnabrück hat in einem weiteren Strafverfahren gegen den Angeklagten bereits Termin anberaumt auf den 7. Juni 2013. Das Amtsgericht Bielefeld hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt mit der Anregung, gemäß § 4 StPO beide Sachen zu verbinden.

2

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Das beim Amtsgericht Bielefeld anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 StPO zu dem beim Landgericht Osnabrück anhängigen Verfahren zu verbinden, weil die Verbindung im Interesse umfassender Sachaufklärung und Aburteilung sachdienlich ist. Die beteiligten Gerichte und Staatsanwaltschaften haben dem zugestimmt.

Becker

Fischer

Appl

Schmitt

Ott

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