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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.05.2013, Az.: 3 StR 494/12
Verwerfen einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.05.2013
Referenz: JurionRS 2013, 36621
Aktenzeichen: 3 StR 494/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hildesheim - 13.09.2012

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Mord u.a.

BGH, 23.05.2013 - 3 StR 494/12

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Mai 2013 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 13. September 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Tolksdorf

Pfister

Schäfer

Mayer

Gericke

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