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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.05.2013, Az.: 2 StR 102/13
Zulässigkeit und Begründetheit einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.05.2013
Referenz: JurionRS 2013, 37245
Aktenzeichen: 2 StR 102/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Aachen - 06.12.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwerer Raub u.a.

BGH, 22.05.2013 - 2 StR 102/13

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 2013 gemäß § 349 Abs. 1 und 2 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. Dezember 2012 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung im Fall II. 1 der Urteilsgründe richtet.

  2. 2.

    Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Verurteilung im Fall II. 1 der Urteilsgründe richtet. Die Revisionsbegründung wendet sich ausschließlich gegen die Feststellungen im Fall II. 2 der Gründe; eine allgemeine Sachrüge ist nicht erhoben.

2

Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Soweit die Revision vorträgt, eine Wegnahme von Sachen sei im Fall II. 2 nicht festgestellt, widerspricht dies den Urteilsfeststellungen. Die Wegnahme durch die Mittäter ist dem Angeklagten auch zuzurechnen.

Fischer

Appl

Schmitt

Berger

Ott

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