Beschl. v. 22.05.2013, Az.: 2 StR 102/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Aachen - 06.12.2012
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Besonders schwerer Raub u.a.
BGH, 22.05.2013 - 2 StR 102/13
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 2013 gemäß § 349 Abs. 1 und 2 StPO beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. Dezember 2012 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung im Fall II. 1 der Urteilsgründe richtet.
- 2.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Verurteilung im Fall II. 1 der Urteilsgründe richtet. Die Revisionsbegründung wendet sich ausschließlich gegen die Feststellungen im Fall II. 2 der Gründe; eine allgemeine Sachrüge ist nicht erhoben.
Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Soweit die Revision vorträgt, eine Wegnahme von Sachen sei im Fall II. 2 nicht festgestellt, widerspricht dies den Urteilsfeststellungen. Die Wegnahme durch die Mittäter ist dem Angeklagten auch zuzurechnen.
Fischer
Appl
Schmitt
Berger
Ott
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