Beschl. v. 16.05.2013, Az.: VII ZR 311/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Erfurt - 13.02.2012 - AZ: 8 O 511/10
OLG Jena - 02.10.2012 - AZ: 2 U 216/12
BGH, 16.05.2013 - VII ZR 311/12
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Eick, Kosziol, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 2. Oktober 2012 zu gewähren und ihm Rechtsanwalt Dr. S. beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren kommt nicht in Betracht, da der Kläger bis zum Ablauf der verlängerten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde keine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. September 2011 III ZR 89/11, [...] Rn. 4; vom 31. August 2005 XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141 und vom 11. Juni 2008 XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313 Rn. 24). Mit Schriftsatz vom 4. März 2013, dem letzten Tag zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, hat er lediglich mitgeteilt, dass er eine neueste Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen nachreichen werde.
Da dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gewährt werden kann, ist auch der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. S. abzulehnen.
II.
Da die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde versäumt worden ist, beabsichtigt der Senat, die Nichtzulassungsbeschwerde zu verwerfen.
Kniffka
Eick
Kosziol
Kartzke
Jurgeleit
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