Beschl. v. 16.05.2013, Az.: IX ZR 90/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Stuttgart - 17.11.2010 - AZ: 9 O 281/10
LG Stuttgart - 17.11.2010 - AZ: 9 O 281/10
OLG Stuttgart - 18.05.2011 - AZ: 3 U 234/10
Rechtsgrundlage:
BGH, 16.05.2013 - IX ZR 90/11
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
am 16. Mai 2013
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Mai 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 33.153,21 € festgesetzt.
Gründe
Die statthafte (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und auch sonst zulässige (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Entgegen der Ansicht der Beschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Das Berufungsgericht stellt weder fest, dass für die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der im Vollstreckungstitel genannten Gläubigerin noch keine Vollstreckungsklausel erteilt worden ist, noch erörtert es die Voraussetzungen, unter denen gegebenenfalls bereits vor der Umschreibung des Titels eine Vollstreckung durch den Rechtsnachfolger drohen kann. Die von der Beschwerde geltend gemachte Abweichung von den Rechtssätzen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 1992 (VIII ZR 218/91, BGHZ 120, 387) kann deshalb nicht festgestellt werden.
Kayser
Raebel
Fischer
Grupp
Möhring
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