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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.05.2013, Az.: IX ZR 60/11
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.05.2013
Referenz: JurionRS 2013, 38037
Aktenzeichen: IX ZR 60/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Neubrandenburg - 13.04.2006 - AZ: 2 O 142/05

OLG Rostock - 08.04.2011 - AZ: 5 U 31/08

BGH, 16.05.2013 - IX ZR 60/11

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring

am 16. Mai 2013

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 8. April 2011 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 579.291,24 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde zeigt keinen gesetzlichen Grund zur Zulassung der Revision auf. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Die behaupteten Verletzungen des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft. Sie liegen nicht vor. Auch das Recht auf ein willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Kayser

Raebel

Fischer

Grupp

Möhring

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