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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.05.2013, Az.: V ZR 260/12
Darlegungslast bei Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.05.2013
Referenz: JurionRS 2013, 35950
Aktenzeichen: V ZR 260/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Leipzig - 23.03.2012 - AZ: 8 O 2002/10

OLG Dresden - 18.09.2012 - AZ: 14 U 624/12

Rechtsgrundlage:

§ 719 Abs. 2 ZPO

BGH, 15.05.2013 - V ZR 260/12

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. September 2012 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers ist nicht begründet. Die beantragte Einstellung der Zwangsvollstreckung setzt nach § 544 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 719 Abs. 2 ZPO voraus, dass die Vollstreckung dem Kläger als Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und ein überwiegendes Interesse des Gläubigers - hier der Beklagten - nicht entgegensteht. Diese Voraussetzungen hat der Kläger nicht dargelegt.

2

1. Nicht unersetzlich sind Nachteile, die der Schuldner selbst vermeiden kann. Deswegen kann er sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es ihm im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen (Senat, Beschluss vom 20. März 2012 - V ZR 275/11, NJW 2012, 1292 Rn. 5). Daran fehlt es hier.

3

2. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Dass es ihm unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, einen solchen Antrag zu stellen, ist nicht ersichtlich. Solche Umstände ergeben sich auch nicht daraus, dass der Kläger bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 28. August 2012 davon ausgehen zu können glaubte, den von der Beklagten mit der Widerklage geltend gemachten Betrag zahlen zu können. Diese Annahme hatte - für den Kläger erkennbar - keine tragfähige Grundlage. Zu einer Schuldentilgung war der Kläger nur nach einer entsprechenden Freigabe von Vermögensgegenständen in der Lage, die er seiner Bank verpfändet hatte. Dass die Bank ihm diese unmittelbar zuvor in Aussicht gestellt hätte, behauptet der Kläger nicht. Dass er die Bank erst nach Zustellung des Berufungsurteils um Freigabe bat und dazu anwaltliche Hilfe in Anspruch nahm, zeigt, dass er mit einer problemlosen Freigabe auch nicht rechnete.

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Roth

Brückner

Weinland

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