Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.05.2013, Az.: VIII ZB 12/13
Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 14.05.2013
Referenz: JurionRS 2013, 37261
Aktenzeichen: VIII ZB 12/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG München - 02.08.2012 - AZ: 474 C 5242/12

LG München I - 21.02.2013 - AZ: 13 T 155/13

Rechtsgrundlage:

§ 574 Abs. 1 ZPO

Hinweis:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter: BGH - 14.05.2013 - AZ: VIII ZB 11/13

BGH, 14.05.2013 - VIII ZB 12/13

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball sowie die Richter Dr. Frellesen, Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen die Beschlüsse der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 21. Februar 2013 und vom 22. Februar 2013 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 4.000 €

(2.269,45 € für das Verfahren VIII ZB 11/13 sowie 1.595,65 € für das Verfahren VIII ZB 12/13)

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.