Urt. v. 14.05.2013, Az.: VIII ZB 12/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG München - 02.08.2012 - AZ: 474 C 5242/12
LG München I - 21.02.2013 - AZ: 13 T 155/13
Rechtsgrundlage:
BGH, 14.05.2013 - VIII ZB 12/13
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball sowie die Richter Dr. Frellesen, Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen die Beschlüsse der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 21. Februar 2013 und vom 22. Februar 2013 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 4.000 €
(2.269,45 € für das Verfahren VIII ZB 11/13 sowie 1.595,65 € für das Verfahren VIII ZB 12/13)
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