Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.05.2013, Az.: 5 StR 147/13
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.05.2013
Referenz: JurionRS 2013, 37211
Aktenzeichen: 5 StR 147/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt an der Oder - 14.11.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Sexueller Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person

BGH, 14.05.2013 - 5 StR 147/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. November 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[Gründe]

Die mit der Gesamtstrafe abgeurteilten Taten (Tatzeit ab Dezember 2007) sind nicht gesamtstraffähig mit den Strafen für vor früheren Verurteilungen vor 2005 begangene Taten, die den weiteren Senatsbeschlüssen gegen den Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO vom heutigen Tage - 5 StR 148/13 - und nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO (Aufhebung der Gesamtstrafe) vom 19. Februar 2013 - 5 StR 616/12 - zugrunde liegen.

Basdorf

Sander

Schneider

König

Bellay

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.