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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.05.2013, Az.: IX ZA 5/13
Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde in einem Prozesskostenhilfeverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.05.2013
Referenz: JurionRS 2013, 37181
Aktenzeichen: IX ZA 5/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 24.09.2012 - AZ: 4 O 11557/12

OLG München - 04.03.2013 - AZ: 15 W 1809/12 Rae

BGH, 13.05.2013 - IX ZA 5/13

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

am 13. Mai 2013 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. März 2013 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

2

Die Eingabe des Antragstellers vom 7. März 2013 ist als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 4. März 2013 auszulegen. Mit der von dem Antragsteller so bezeichneten sofortigen Beschwerde wird nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).

3

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde ausdrücklich vor (§ 127 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch wurde die Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

4

Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Kayser

Raebel

Pape

Grupp

Möhring

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