Beschl. v. 07.05.2013, Az.: IX ZB 223/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Cuxhaven - 05.04.2011 - AZ: 12 IN 95/04
LG Stade - 15.07.2011 - AZ: 7 T 130/11
BGH, 07.05.2013 - IX ZB 223/11
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 7. Mai 2013
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 15. Juli 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Die gemäß §§ 6, 7 aF, § 300 Abs. 3 Satz 2 InsO in Verbindung mit Art. 103 f. EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Die gerügte Obersatzabweichung liegt nicht vor. Das Beschwerdegericht hat geprüft, ob die Obliegenheitsverletzung geheilt worden ist, mithin ob die Versagung der Restschuldbefreiung unverhältnismäßig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - IX ZB 63/09, NZI 2011, 114 Rn. 6).
Im Übrigen war die Versagung der Restschuldbefreiung auch unter den von der Rechtsbeschwerde angeführten Gesichtspunkten nicht unverhältnismäßig. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Vill
Raebel
Lohmann
Pape
Möhring
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