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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.05.2013, Az.: 2 ARs 377/12; 2 AR 334/12
Zurückweisung der Gegenvorstellung gegen einen Beschluss
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.05.2013
Referenz: JurionRS 2013, 35849
Aktenzeichen: 2 ARs 377/12; 2 AR 334/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

StA Stuttgart - AZ: 62 Js 38456/11

AG Stuttgart - AZ: 16 OWi 62 Js 38456/11

OLG Stuttgart - AZ: 4b VAs 9/12

Verfahrensgegenstand:

Herausgabe des Führerscheins
hier: Gegenvorstellung

BGH, 06.05.2013 - 2 ARs 377/12; 2 AR 334/12

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 22. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Gegenvorstellung vom 10. April 2013 gibt keinen Anlass, den Beschluss vom 22. Februar 2013 abzuändern, da sie keinen neuen Sachvortrag enthält, sondern im Wesentlichen nur früheres Vorbringen wiederholt.

2

Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache ohne neuen Sachvortrag nicht mehr beantwortet werden.

Becker

Eschelbach

Ott

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