Beschl. v. 06.05.2013, Az.: 2 ARs 377/12; 2 AR 334/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
StA Stuttgart - AZ: 62 Js 38456/11
AG Stuttgart - AZ: 16 OWi 62 Js 38456/11
OLG Stuttgart - AZ: 4b VAs 9/12
Verfahrensgegenstand:
Herausgabe des Führerscheins
hier: Gegenvorstellung
BGH, 06.05.2013 - 2 ARs 377/12; 2 AR 334/12
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2013 beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 22. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Gegenvorstellung vom 10. April 2013 gibt keinen Anlass, den Beschluss vom 22. Februar 2013 abzuändern, da sie keinen neuen Sachvortrag enthält, sondern im Wesentlichen nur früheres Vorbringen wiederholt.
Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache ohne neuen Sachvortrag nicht mehr beantwortet werden.
Becker
Eschelbach
Ott
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.