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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.04.2013, Az.: AnwZ (Brfg) 74/12
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.04.2013
Referenz: JurionRS 2013, 36528
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 74/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Sachsen - 05.10.2012 - AZ: AGH 2/12 (II)

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 25.04.2013 - AnwZ (Brfg) 74/12

Redaktioneller Leitsatz:

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens abzustellen. Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck und den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer

am 25. April 2013

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 5. Oktober 2012 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 7. November 2012 zugestellte Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung vom 10. Dezember 2012.

II.

2

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist nach Ablauf der Monatsfrist seit Zustellung des angefochtenen Urteils (§ 112e BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und damit verspätet gestellt worden. Ob im Hinblick auf den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 28. Februar 2013 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt, kann dahinstehen. Denn der Antrag auf Zulassung der Berufung ist jedenfalls in der Sache offensichtlich unbegründet.

3

Der Kläger hat sich insoweit - ohne mit einem Wort auf die gesetzliche Regelung in § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO über die Gründe für eine Zulassung der Berufung einzugehen - lediglich darauf berufen, dass er nunmehr durch Zahlungen vom 19. Dezember 2012 sowie 7. Januar 2013 die den Vermögensverfall begründenden Schulden bezahlt habe.

4

Dieser Umstand ist ohne Bedeutung. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. nur Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 47/12, [...] Rn. 6 und vom 4. Februar 2013 - AnwZ (Brfg) 31/12, [...] Rn. 7) ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach dem ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrecht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (hier: 4. Januar 2012) abzustellen. Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten. Von dieser Rechtsprechung ist der Anwaltsgerichtshof in seinem Urteil (S. 8) ausgegangen.

5

Der bloße Hinweis des Klägers darauf, dass während des Berufungszulassungsverfahrens - im Übrigen auch erst, nachdem unter dem 24. Oktober 2012 das Amtsgericht L. in acht Vollstreckungssachen Haftbefehle erlassen hat - die Verbindlichkeiten zurückgeführt worden seien, ist vor diesem Hintergrund zur Darlegung eines Zulassungsgrundes ungeeignet.

III.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Tolksdorf

Roggenbuck

Seiters

Quaas

Braeuer

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